Unser Kinderhaus

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Wir sind eine katholische Kindertagesstätte und verstehen uns als Teil der Pfarrgemeinde Überacker. Wir ergänzen und unterstützen die Familien in ihrer Erziehungsaufgabe gemäß BayKiBiG.

Im Folgenden möchten wir uns kurz vorstellen:

 

Blick aus dem Garten


Das Kinderhaus

Unsere Kindertagesstätte liegt am Ortsrand von Überacker, in der Gemeinde Maisach und wurde 1993 eröffnet.
Das Kinderhaus besteht aus folgenden Gruppen:

Unsere Einrichtung ist von 7 bis 17 Uhr geöffnet.

Das pädagogische Konzept des Kinderhauses können Sie hier einsehen .

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Spatz

Elternbeiträge

Die aktuelle Liste der Elternbeiträge können Sie hier einsehen.

In unserer Einrichtung hat ihr Kind die Möglichkeit ein warmes Mittagessen zu erhalten. Für die Kinder in der Krippengruppe ist dies verbindlich zu buchen. Wir beziehen unser Essen von der Nachbarschaftshilfe in Maisach, welche einen abwechslungsreichen Speiseplan bietet. Der Preis beträgt 2,60 Euro pro Tag (53 Euro im Monat).

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Igelchen


Qualitätsmanagement

Unsere Mitarbeiterinnen nehmen laufend an Fortbildungen, Fallbesprechungen, Supervisionen, Praxisberatungen, Fachberatungen, Arbeitskreisen und Planungstagen teil.
Hier einige Beispiele:

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Igel


Angebote und Aktivitäten

Angebote des Kinderhauses:

Beispiele für Aktionen des Kinderhausjahres:

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Marienkäfer


Anmeldung und Aufnahmekriterien

Die Termine für die Anmeldung werden zu gegebener Zeit unter der Rubrik „Termine“ bekannt gegeben. Diese finden jedes Jahr im Januar bzw. Februar statt. 2012 ist dies der 2. März 2012! Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen telefonisch gerne zur Verfügung.

Hier können Sie sich den Voranmeldebogen (doc) (pdf) herunterladen.

Aufnahmeberechtigt sind Kinder aus dem Gemeindegebiet Maisach im Alter von 3 Monaten bis zum schulpflichtigen Alter. Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und nach Alter des Kindes. Sind nicht genügend Plätze vorhanden, gelten folgende Gründe für eine vorrangige Aufnahme in die Kindertagesstätte:

  1. wenn die Erziehungsberechtigten oder der allein erziehende* Elternteil
    a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
    b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
  2. wenn das Wohl des Kindes ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist
  3. wenn besonderer Förderungsbedarf besteht (z. B. Sprach-, Gesundheits- und Entwicklungsförderung)
  4. wenn die Familien bzw. Personensorgeberechtigten einer besonderen Belastung ausgesetzt sind oder sich in einer Notlage befinden (z. B. schwere Erkrankung, Drogen)
Unter Berücksichtung der oben genannten Punkte 1. – 4. werden auch Geschwisterkinder bevorzugt aufgenommen, soweit die Fälle für eine vorrangige Aufnahme dies zulassen.
Der Träger behält sich vor, Kinder des Personals bzw. Aushilfspersonals vorrangig aufzunehmen.

[* unter allein erziehend ist vorrangig zu verstehen, dass der jeweilige Elternteil allein mit dem Kind zusammenlebt und das Kind noch nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft erzogen wird.]

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